Prosit Neujahr: Das erwartet medizinische Fachkräfte 2020

Mit dem neuen Jahr treten auch im medizinischen Bereich neue Gesetze und Verordnungen in Kraft. Welche das sind, erfährst du hier:

2020 kommt das neue Masernschutzgesetz. Deutschlandweit sind 2019 bereits fünfhundert neue Menschen an den Masern erkrankt. Deshalb wird mit dem neuen Jahr auch eine neue Impfpflicht für das Personal in Pflegeeinrichtungen und Kindern ab dem ersten Geburtstag eingeführt.

Das Gesetz macht die Masernimpfung zur Pflicht. Bis zum 31.07.2020 müssen alle Mitarbeiter im Erziehungs- und Gesundheitswesen wie Lehrer, Erzieher und medizinische Fachkräfte, sofern sie nach 1970 geboren sind, die Impfung vorweisen. Auch Kinder, die eine Gemeinschaftseinrichtung wie Schule, Kindergarten oder Tagesstätte besuchen, müssen die Impfung durch das Untersuchungsheft, den Impfausweis oder ein Attest nachweisen.

Kann ein Kind oder Mitarbeiter keine Impfung vorweisen, droht möglicherweise eine Geldstrafe von bis zu 2500 Euro. Diese kann gegen die Mitarbeiter, die Eltern des Kindes oder auch die Leitung der Einrichtung verhängt werden. Mit dem im Dezember 2019 festgelegten Masernschutzgesetz setzt sich die Regierung nicht nur Aufklärung und Prävention zum Ziel, sondern vor allem die Eindämmung der Krankheit. Durch die Impfpflicht aller Kinder ab dem ersten Geburtstag und das Personal in allen Pflegeeinrichtungen soll der Schutz vor der Infektion flächendeckend durchgesetzt werden.

Die neu gefasste Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmt ab 01.01.2020 erweiternd auch Grenzwerte für die als pflegeintensiv festgelegten Bereiche Herzchirurgie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit (Stroke Unit) und Neurologische Frührehabilitation. Bislang gelten bereits Pflegepersonaluntergrenzen für die Bereiche Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie.

Der Essener Gesundheitsökonom Jürgen Wasem hält den Vorstoß von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zur weiteren Verschärfung der Personalvorgaben in Kliniken für sinnvoll. „Die Krankenhäuser haben über viele Jahre Pflegepersonal abgebaut. Die Grenze zur gefährlichen Pflege war teilweise erreicht. Daher ist es richtig, dass die Politik die Einführung von Personaluntergrenzen beschlossen hat“, sagte Wasem der Saarbrücker Zeitung.

Neben den neuen Untergrenzen legt die Verordnung auch den Anteil an Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte in den pflegeintensiven Bereichen fest. Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische Assistenten und Notfallsanitäter wurden zudem in die Gruppe der Pflegehilfskräfte aufgenommen, um unter anderem zu verhindern, dass Krankenhäuser Pflegepersonal aus Abteilungen abziehen, in denen keine Grenzwerte gelten, um sie in den pflegeintensiveren Bereichen einzusetzen – Dies gilt als unzulässig.

Gemischt fällt die Bewertung durch die Krankenhäuser aus. Für viele Einrichtungen könnte die neue Verordnung bedeuten, dass Betten oder ganze Stationen nicht betrieben werden können, sollten sie es nicht schaffen, genügend Pflegekräfte einzustellen. Damit würden enorme finanzielle Verluste einhergehen. Um die Kliniken mit den neuen Regelungen nicht zu überfordern, hat das Bundesgesundheitsministerium die neu mit Untergrenzen belegten Bereiche für das erste Quartal 2020 sanktionsfrei gestellt.

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Das neue Pflegeberufegesetz löst das bisher geltende Alten- und Krankenpflegegesetz ab. Durch die Ausbildungsreform sollen Pflegeberufe attraktiver werden. So werden ab 01.01.2020 die Ausbildungen der Alten-, Kranken- und Kinderpflege zusammengelegt. Nach neuem Pflegeberufegesetz wird zunächst nach einer zweijährigen generalisierten Ausbildung eine Zwischenprüfung absolviert. Im Anschluss können die Auszubildenen zwischen einem Abschluss als Pflegefachmann/-frau oder einer Spezialisierung in Alten-, Gesundheits- oder Kinderkrankenpflege wählen. Außerdem wird ein Pflegestudium ergänzend zur Ausbildung eingeführt.

Interessant für bereits Berufstätige ist, dass nach aktuellem Stand gelten die alten Berufsbezeichnungen weiterhin gelten. Wer möchte kann künftig aber auch einen Antrag stellen und seine Berufsbezeichnung umschreiben lassen. Die Kosten für Weiterbildungen und berufliche Umschulungen in die neuen Pflegeberufe werden wie bisher über die Weiterbildungsförderung übernommen.

Mehr Wissenswertes zum neuen Pflegeberufegesetz erfährst Du hier: Durchgebilckt: Das Pflegeberufegesetz 2020

(Quelle: aerzteblatt.de, bundesgesundheitsministerium.de, healthnewsnet.de)


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