Organspende gehört zu den Themen, über das sich nur wenige Menschen gerne Gedanken machen. Zu sehr erinnert es an den eigenen und eines Tages unausweichlichen Tod. Für viele Menschen ist es hingegen die letzte Chance, um ihren aufgrund von Krankheit oder Unfall herannahenden letzten Tag noch ein wenig zu verschieben und bedeutet für sie der Weg zum Weiterleben.

Ende 2022 standen laut dem Jahresbericht der Deutschen Stiftung für Organtransplantation (DSO) in Deutschland knapp über 8.800 Menschen auf der Warteliste für ein Spenderorgan. Die meisten davon warteten oder warten noch immer auf eine Nierentransplantation. Wie hoffnungsvoll sie auf diese blicken dürfen, zeigen die Statistiken zur Organspende in Deutschland.

Laut DSO haben 2023 in Deutschland insgesamt 965 Menschen nach ihrem Tod ein beziehungsweise im Schnitt drei Organe gespendet. Die dadurch 2.877 Organe waren Nieren, Lebern, Herzen, Lungen, Bauchspeicheldrüsen und Därme. Im Vergleich zum Vorjahr sei das ein Anstieg um elf Prozent. Etwas ernüchternd ausgedrückt entspricht die Quote 11,4 Spender pro Million Einwohner.

Die Folgen sind einleuchtend und schwerwiegend zugleich. Viele Patienten warten lange auf ein geeignetes Spenderorgan – oftmals zu lange. Im Jahr 2022 sind nach DSO-Angaben 743 Personen, die auf der Warteliste für ein Spenderorgan standen, verstorben.

Warum hat Deutschland so wenige Organspender?

Wie eingangs erläutert, ist die Organspende kein beliebtes Thema. Wer im Familien- oder Freundeskreis keine Person kennt, die auf eine Organspende angewiesen ist oder wer nicht im Gesundheitssektor direkt damit konfrontiert wird, macht sich in der Regel weniger Gedanken darum.

Wenn doch, kommt eine der häufigen Ursachen für die geringe Spendenbereitschaft in Deutschland zum Tragen – fehlende Aufklärung. Das bezieht sich auf das medizinische Wissen über die genauen Abläufe einer Organspende, die Zuteilung von geeigneten Spenderorganen an die Menschen auf der Warteliste aber auch die Angst vor einer „frühzeitigen” Organentnahme.

Genauer gesagt befürchten einige Menschen, sollten sie einen Unfall haben oder aufgrund eines anderen Umstands im Krankenhaus auf lebenserhaltende Maßnahmen angewiesen sein, dass diese nicht in vollem Umfang bei ihnen angewendet werden, wenn sie Organspender sind, weil die Ärzte lieber die Organe entnehmen wollen würden. Eine Sorge, die aufgrund der Regelung von Organspenden durch das Transplantationsgesetz unbegründet ist, wie im Folgenden erläutert wird.

Zu den weiteren Gründen gehören zudem religiöse oder auch kulturelle Vorbehalte gegen eine Organspende – sowohl die aktive Spende nach dem Tod als auch das Erhalten eines Spenderorgans als lebenserhaltende Maßnahme.

Organspende in Deutschland – Rechtliche Regelung durch das Transplantationsgesetz

Das Transplantationsgesetz (TPG) ist in Deutschland die rechtliche Grundlage für Organ- und Gewebespenden. Es regelt die Spende, Vermittlung sowie die Transplantation von Organen und Gewebe und stellt zudem den Organhandel unter Strafe.

Das TPG trat 1997 in Kraft und wurde seitdem einige Male erweitert. Die letzte Änderung wurde 2020 mit dem Gesetz zur „Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende” beschlossen und ist seit März 2022 rechtsverbindlich.

Organspende durch die Entscheidungslösung

Die Organspende ist in Deutschland demnach durch die sogenannte Entscheidungslösung geregelt. Diese ist im Wesentlichen eine erweiterte Zustimmungslösung, wonach der potenzielle Spender noch zu Lebzeiten über eine Einwilligung oder Ablehnung der Organspende entschieden haben muss.

Sowohl die Ablehnung als auch die Zustimmung der Bereitschaft zur Organspende kann in Form eines Organspendeausweises oder anhand einer Patientenverfügung vorliegen. Eine weitere Option, um die Entscheidung über eine Organspende festzuhalten, ist ein Online-Register. Dieses Organspende-Register gibt es in Deutschland seit dem 18. März 2024.

Sollte von der verstorbenen Person keine eindeutige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Organspende vorliegen, werden die nahen Angehörigen für eine Entscheidung herangezogen. Diese müssen dann im Sinne des Verstorbenen entscheiden, ob die Organe entnommen und gespendet werden dürfen oder nicht.

Entscheidung über Organspende selbst treffen

Um eine solche zeitlich oftmals kritische und drängende Situation zu vermeiden und die Angehörigen im Moment der Tauer nicht vor derartige Entscheidungen zu stellen, ist ein Entschluss zu Lebzeiten über die Organspende durchaus sinnvoll.

Durch die letzte Gesetzesänderung des TPG werden in Deutschland lebende Menschen im Sinne der Entscheidungslösung regelmäßig auf das Thema Organspende hingewiesen, um ihre Entscheidung zu erfragen oder um sie zu ermutigen, einen Entschluss über die Bereitschaft oder Ablehnung einer Organspende zu treffen.

Das kann mithilfe einer Beratung durch den Hausarzt, aber auch durch die Aushändigung von Informationsmaterial in der Ausweisstelle der Kommunalverwaltung erfolgen. Die Menschen sollen dadurch angeregt werden, sich mit dem Thema auseinander zu setzen, eine Entscheidung zu treffen und diese zu dokumentieren.

Durch diese Regelung soll auch sichergestellt sein, dass der Entschluss einer Person für die Organspende bewusst und aus freien Stücken getroffen wird. Jegliche Form von Zwang oder Nötigung zu einer Organspende hat strafrechtliche Konsequenzen.

Auch Minderjährige haben diesbezüglich im Übrigen ein Recht auf Selbstbestimmung. So darf der Organspende bereits ab dem 14. Lebensjahr aktiv widersprochen werden. Ab dem 16. Lebensjahr können Heranwachsende einer Organspende eigenständig zustimmen.

Angst vor frühzeitiger Organentnahme: Wann dürfen Organe entnommen werden?

In Deutschland dürfen im Sinne der Entscheidungslösung nur Organe von verstorbenen Personen entnommen werden, wenn diese noch zu Lebzeiten einer Spende nach ihrem Ableben zugestimmt haben, oder wenn bei fehlender Kenntnis über den Willen des Verstorbenen die Angehörigen einer Organentnahme zustimmen.

Um der bereits erwähnten Angst einer „frühzeitigen” Organentnahme entgegenzuwirken und um jeglichen medizinischen Zweifel am Ableben des Patienten auszuräumen, gelten für den Vorgang im Vorfeld einer Organspende strenge Regeln. Die Organe eines potenziellen Organspenders dürfen nur entnommen werden, wenn zwei Ärzte in eigenen und unabhängig voneinander durchgeführten Untersuchungen den Hirntod des Spenders festgestellt haben. Zudem ist festgelegt, dass die Ärzte „erfahren” sein müssen und weder an der Organentnahme noch an der Transplantation teilnehmen dürfen. Sie können zudem nicht der Person unterstehen, die die Organtransplantation vornehmen wird.

Die zweite Art der Organspende ist die sogenannte Lebendspende. Die Lebendspende kann nur mit einer Niere oder Teilen der Leber, die von lebenden Menschen gespendet werden, erfolgen. In Deutschland dürfen allerdings nur sich nahestehende Personen eine Lebendspende leisten bzw. empfangen – Sprich: Eheleute, Lebenspartner oder nahe Verwandte. Im Vorfeld erfolgt zudem eine Prüfung auf Freiwilligkeit der Spende sowie psychische Gesundheit der spendenden Person.

Mithilfe dieser im Transplantationsgesetz festgelegten strikten Richtlinien, soll sowohl bei der Lebendspende als auch bei der Organspende durch verstorbene Personen Organhandel sowie Erpressung oder Zwang vorgebeugt werden.

Regelung der Organspende in anderen europäischen Ländern

In den europäischen Ländern gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Organspende. Sie können in vier verschiedene Regelungen untergliedert werden.

Die Zustimmungslösung regelt, dass Organe und Gewebe nur dann entnommen werden dürfen, wenn die verstorbene Person einer Organspende zu Lebzeiten zugestimmt hat. Dabei gibt es keine Verpflichtung eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende zu treffen. Liegt eine Zustimmung nicht vor, dürfen keine Organe entnommen werden. Die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung legt zusätzlich fest, dass bei fehlender Dokumentation durch die verstorbene Person über die Entscheidung über eine mögliche Organspende die nächsten Angehörigen bzw. Bevollmächtigten im Sinne des Verstorbenen entscheiden.

Die Entscheidungslösung ist eine Abwandlung der erweiterten Zustimmungslösung und gilt in dieser Form derzeit nur in Deutschland. Die Regelung unterscheidet sich nicht maßgeblich von der erweiterten Zustimmungslösung. Durch regelmäßige Aufklärungs- und Informationsangebote bietet sie jedoch eine Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung, ob sich jemand zur Organspende bereiterklärt oder diese ablehnt.

Bei der Widerspruchslösung können einer verstorbenen Person Organe zur Transplantation entnommen werden, sollte sie dem zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen haben, etwa durch ein Widerspruchsregister. In einigen Staaten haben Angehörige des Verstorbenen ein Widerspruchsrecht, sollte keine Entscheidung der Person vorliegen.

In den europäischen Ländern Moldau, Schweden und Slowenien gilt (Stand Januar 2024) ein Mischsystem aus Zustimmungs- als auch Widerspruchslösung.

Bezüglich der unterschiedlichen Regelungen in anderen Staaten ist zu beachten, dass die Gesetze zur Organspende nicht nur für die Staatsangehörigen, sondern für alle sich auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen gelten. Vor einem Auslandsaufenthalt ist es daher ratsam, sich über die geltenden Regelungen zu informieren, um die eigene Entscheidung zur Organspende diesbezüglich zu dokumentieren.

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