Für Paare mit Kinderwunsch ist die Nachricht über die Schwangerschaft ein erfreuliches Ereignis. In Pflegeberufen stellt sich für die schwangere Pflegekraft sogleich die Frage, ob und wie lange sie noch weiterarbeiten darf, bevor das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft einer Krankenschwester greift und sie in den Mutterschutz geschickt wird.
Schwanger in der Pflege: Wann muss ich meinen Arbeitgeber informieren?
Die erste Frage, die sich viele schwangere Pflegekräfte stellen lautet: Wann muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren? Die Antwort ist simpel. An sich besteht keine gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren.
Für Pflegekräfte, allgemein für Schwangere in körperlich anstrengenden und nicht ganz ungefährlichen Berufen ist es allerdings sinnvoll, den Arbeitgeber so bald wie möglich über die Schwangerschaft zu informieren. Denn ab Bekanntwerden bzw. Bekanntgabe der Schwangerschaft, steht die Pflegekraft unter besonderem Schutz, welcher dem Wohlergehen der werdenden Mutter und dem ungeborenen Kind gilt.
Spätestens nach drei Monaten sollte der Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informiert werden. Dadurch kann nicht nur der Schutz für die Schwangere und ihr Kind besser gewährleistet werden, auch der Arbeitgeber hat so genügend Zeit, sich um eine Schwangerschaftsvertretung zu bemühen und kann den Ausfall besser im Dienstplan berücksichtigen.
Gibt es ein Beschäftigungsverbot in der Pflege?
Die rechtlichen Regelungen zum Mutterschutz in Pflegeberufen sind grundsätzlich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt.
Grundsätzlich gilt, dass schwangere Frauen bis zu sechs Wochen vor der Geburt und bis acht Wochen nach der Geburt freigestellt werden müssen und den Mutterschutz genießen.
Im Fall einer Frühgeburt oder bei Mehrlingen verlängert sich diese Schutzfrist auf bis zu zwölf Wochen nach der Geburt. Sollte vor der Geburt eine mögliche Behinderung beim Kind festgestellt werden, greift das Beschäftigungsverbot bereits acht Wochen vor der Entbindung.
Unabhängig davon können Ärzte früher ein Beschäftigungsverbot verhängen. Vorausgesetzt die physische und psychische Gesundheit der Schwangeren oder das leibliche Wohl des Ungeborenen ist gefährdet. Ein Beschäftigungsverbot kann auch aufgrund der Gefahr einer Früh- oder Fehlgeburt, wenn es sich um eine Risiko- oder Mehrlingsschwangerschaft handelt und wenn eine Schwäche des Muttermundes besteht, verhängt werden.
Gründe für ein Beschäftigungsverbot in der Pflege
Der Pflegeberuf ist nicht nur körperlich anstrengend, sondern in manchen Pflegebereichen auch gefährlich, weshalb Mutterschutz in diesen Berufen eine große Rolle spielt.
Ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft kann zum Beispiel erlassen werden, wenn die Pflegekraft während Ihrer Berufsausübung regelmäßig Viren oder Bakterien ausgesetzt ist. Allgemein gilt, sobald die schwangere Pflegekraft oder ihr ungeborenes Kind in irgendeiner Form bei der Berufsausübung gefährdet sein könnten, wird ein Beschäftigungsverbot wahrscheinlich.
Es bestehen allerdings Variationsmöglichkeiten zwischen einem kompletten Beschäftigungsverbot oder nur dem Verbot bestimmter Aufgaben, eines gewissen Arbeitsumfelds oder die Einschränkung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich Maßnahmen ergreifen, um der Schwangeren das Weiterarbeiten zu ermöglichen. Dies kann auch durch die Anpassung von Aufgaben und der Arbeitszeit erreicht werden.
Schwanger in der Pflege arbeiten – Was erlaubt ist und was nicht
Grundsätzlich kann eine schwangere Krankenschwester selbst entscheiden, zu welcher Tätigkeit sie sich im Stande fühlt, diese problemlos auszuüben. Jedoch muss der Arbeitgeber mit Hinblick auf den Schutzauftrag gegenüber seiner Angestellten darauf achten, dass die Gesundheit der Schwangeren und des Ungeborenen an erster Stelle steht.
Erlaubte Tätigkeiten für schwangere Pflegekräfte:
- Erstellung der Dienstpläne
- Dokumentation pflegerischer Maßnahmen
- administrative Aufgaben auf Station oder in der Einrichtung
- Medikamentenausgabe
- Essensvergabe
- Erstgespräche mit Neupatienten
- Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen
Verbotene Aufgaben für schwangere Pflegekräfte:
- Heben und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm
- Tätigkeiten mit langen Laufwegen oder häufigem Bücken
- Betreuung von Patienten mit Aggressionspotenzial
- Jeglicher Umgang mit infektiösen Patienten (insb. mit Hepatitis, HIV, Röteln, etc.)
- Wundversorgung
- Injektionen
- Blutentnahme
- Umgang mit Blut-, Urin- und Stuhlproben (allg. Körperflüssigkeiten)
- Umgang mit Gefahrenstoffen (auch Reinigungsmittel)
- Arbeitsplatz in der Nähe von Röntgenstrahlung oder radioaktiven Strahlen
- Arbeitsplätze in extrem nasser, heißer oder kalter Umgebung
- Lärmintensive Umgebung
Eine umfassende Auflistung verbotener Tätigkeiten bzw. Arbeitsbereiche für schwangere Pflegekräfte ist in den §§ 11 f. MuSchG aufgelistet.
Schwanger in der Pflege: Arbeitszeitenregelung
Überstunden: Schwangere Krankenschwestern dürfen nicht länger als 8,5 Stunden am Tag oder maximal 90 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten. Schwangere unter 18 Jahren dürfen nur maximal acht Stunden am Tag oder 80 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten.
Nachtschichten: Arbeitgeber dürfen Schwangere nicht in der Nachtschicht einsetzen. Für Schwangere gilt daher ein Verbot zur Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und sechs Uhr morgens.
Wenn die schwangere Pflegekraft dem ausdrücklich zustimmt und eine Gefährdung von ihr oder dem Ungeborenen ausgeschlossen ist, kann sie bis spätestens 22 Uhr arbeiten. Eine solche Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Sonn- und Feiertag: Grundsätzlich besteht ein Beschäftigungsverbot für schwangere oder stillende Pflegekräfte an Sonn- und Feiertagen. Sollte die Schwangere ihrem Einsatz an Ruhetagen ausdrücklich zustimmen, müssen entsprechende Ersatzruhetage unter der Woche gewährt werden.
Pausenregelung: Schwangere haben, neben den gesetzliche verpflichtenden Pausen, Anspruch auf Ruhepausen. Vor allem in der Pflege sollten diese zusätzlichen Pausen genutzt werden, um die körperliche Belastung zu reduzieren. Ebenfalls muss der Arbeitgeber die Pflegekraft für Untersuchungen während der Schwangerschaft freistellen.
Mutterschutzlohn: Gehalt und Absicherung während des Mutterschutzes
Sobald eine schwangere Pflegekraft nicht mehr arbeiten kann, erhält sie den sogenannten Mutterschutzlohn. Die Höhe beträgt das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate (bzw. 13 Wochen) vor Beginn der Schwangerschaft (Vgl. §§ 18 ff. MuSchG).
Hinzu kommt: Die Pflegekraft genießt ab Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber absoluten Kündigungsschutz. Dieser hält zudem bis vier Monate nach der Entbindung an.
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